1.Allgemein

1.1 Allen Rechtsgeschäften hinsichtlich der Planung und / oder Errichtung und /oder mietweisen Überlassung von Messeständen (Mietsache) und / oder sonstigen Dienstleistungen, liegen nur unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Dies gilt auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte. Von unseren Mietbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit; dies gilt auch, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Mietbedingungen gelten sowohl für vorgefertigte Stände (System-, Holzwandstände) als auch für individuell in Auftrag gegebene Projekte.

1.2 Angebote, die wir dem Kunden unterbreiten, dienen lediglich der Vertragsanbahnung und sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich als verbindlich erklärt worden. Der Vertragsschluss kommt dergestalt zustande, dass wir dem Kunden auf sein Angebot eine Auftragsbestätigung oder eine Rechnung zukommen lassen.

1.3 Alle Vereinbarungen, Bestellungen, Änderungen und Stornierungen bedürfen der Schriftform. Hat der Kunde bis zehn Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn keine Auftragsbestätigung erhalten, so ist uns dies umgehend schriftlich mitzuteilen. Mit der Auftragsbestätigung übermitteln wir eine Aufstellung der bestellten Leistungen.

1.4 Die hergestellten und / oder überlassenen Messestände (System-, Holzwandstände) werden grundsätzlich nur mietweise überlassen. Daher sind ausdrücklich alle gelieferten Teile lediglich vermietet, es sei denn im Angebot und / oder in der Auftragsbestätigung werden die Elemente ausdrücklich als Verkaufsteile ausgewiesen.

1.5 Wenn Montagen durch uns durchgeführt werden, so gelten für die Montageleistungen zusätzlich besondere Vereinbarungen.

2. Preise

2.1 Die Preise für sämtliche Rechtsgeschäfte gelten, falls nichts anderes vereinbart, zuzüglich gesetzlicher MwSt. Alle Preise verstehen sich zur mietweisen Gestellung, soweit nicht anders vereinbart, für die jeweilige Messelaufzeit.

2.2 Nicht im Preis enthalten sind, sofern nichts anderes vereinbart, die messeseitigen Anschlusskosten, Kosten für Genehmigungsverfahren (z. B. Statik) sowie die Gebühren aller Art, die von Messegesellschaften, Speditionen, Abfertigungsorganen, Zollbehörden etc. erhoben werden.

2.3 Der Kunde hat sämtliche zusätzliche Kosten der Mietsache zu tragen, die durch etwaige Erhöhungen von Mehrwertsteuern, Beförderungssteuern, Zollgebühren, Exportgebühren, Überseefrachtkosten oder ähnliche behördliche Maßnahmen oder Anordnungen durch die zuständigen Behörden nach Vertragsschluss anfallen.

2.4 Wir sind berechtigt, Erhöhungen unserer Einkaufspreise – im Vergleich zu deren Stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – dem Kunden in der gleichen Höhe wie sie uns betreffen, zusätzlich in Rechnung zu stellen, soweit diese auf Änderungen gemäß Ziffer 2.3 beruhen und in deren Rahmen erfolgen.

2.5 Eine Preisanpassung kann jeder Vertragsteil nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss verlangen, wenn sich die Preise für das benötigte Material und / oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als fünf Prozent verändert haben. Der Vertragsteil, der die Anpassung verlangt, hat entsprechende Nachweise hierfür vorzulegen. Ein Widerspruchsrecht des Vertragspartners (Kunden) gegen die Preisanpassung nach Vorlage entsprechender Nachweise besteht nicht.

2.6 Bei Systemständen werden Planänderungen nach der zweiten Änderung nach Aufwand berechnet. Ab dem Aufbaubeginn werden Änderungen am Standlayout bei System- und Designständen nur unter Vorbehalt der Durchführbarkeit und mit zusätzlichen Kosten ausgeführt.

2.7 Für den Fall, dass der Kunde kurzfristige Änderungs- und / oder Ergänzungswünsche hat und / oder mit sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist, behalten wir uns vor, Verspätungsaufschläge geltend zu machen, deren Höhe in der Regel durch Individualabreden vereinbart wird.

3. Lieferzeit und Lieferverzug

3.1 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Dazu gehört der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernde Unterlagen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, keine bauseitigen Behinderungen (wie z.B. durch einen anderen Messebauer, Verzögerungen bei Speditionen oder die verspätete Lieferung von Exponaten), die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen des Kunden. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig oder vollständig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

3.2 Wird unsere Lieferung durch einen unabwendbaren, von uns nicht zu vertretenden Umstand verzögert und / oder unmöglich gemacht, sind wir für die Dauer der Behinderung und die damit einhergehende Verzögerung von der Lieferung und Leistungsverpflichtung entbunden, ohne dass hier etwaige weitere Ansprüche gegen uns, insbesondere Schadensersatzansprüche, entstehen. Entschädigungsansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern die Ursache für die Verzögerung oder die Unmöglichkeit der Leistungserbringung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen. Beide Parteien sind berechtigt, bei einer derartigen Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung, welche voraussichtlich vier Wochen oder länger dauert, vom Vertrag zurückzutreten, wobei bisherige Aufwendungen zu erstatten sind und lediglich ersparte Aufwendungen zurückzuzahlen sind.

3.3 Wir sind nicht verantwortlich für Lieferverzögerungen, die durch staatliche Beschränkung der Einfuhr, wie Devisenbewirtschaftungen usw., hervorgerufen werden.

4. Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt

4.1 Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung – spätestens vor Standübergabe – ohne Abzug zu erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

4.2 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insofern befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Zurückbehaltungsrechts – insbesondere des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts im Sinne von § 369 HGB – ist ausgeschlossen.

4.3 Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und erfüllungshalber in Zahlung. Sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Bis zur Einlösung des Wechsels bleibt der Zahlungsanspruch bestehen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, die sich aus einer verspäteten Vorlage des Wechsels nach Fälligkeit ergibt, bleibt vorbehalten.

4.4 Treten beim Kunden Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit entfallen lassen, sind wir berechtigt, die Zahlung sämtlicher noch offener und bereits fälliger Forderungen sofort zu verlangen und, sofern eine entsprechende Zahlung trotzt Aufforderung zur Zahlung innerhalb einer angemessenen Frist unterbleibt, von dem Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferten Gegenstände zurückzunehmen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere eines Schadensersatzanspruches bleibt ausdrücklich vorbehalten.

4.5 Sofern keine entgegenstehende Vereinbarung vorliegt, erwirbt der Kunde durch die mietweise Überlassung des Messestandes und / oder der Einzelteile kein Eigentum an diesen. Für den Fall, dass nicht lediglich eine befristete mietweise Überlassung vereinbart wurde, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag vor (vgl. Ziffer 1.4).

5. Vertragsauflösung

Eine Vertragsauflösung (Stornierung) ist vorbehaltlich der geltenden gesetzlichen Regelungen nur nach den nachfolgend beschriebenen Bedingungen möglich, wenn solche nicht bereits durch andere (veranstaltungsspezifische) Vereinbarungen geregelt oder ausgeschlossen werden. Der Kunde, der seine Bestellung storniert, ohne dass ihm ein Rücktrittsrecht zusteht, hat bis vier Wochen vor Aufbaubeginn einen Aufwendungsersatz in Höhe von 70 % des Auftragswertes, danach 100 % des Auftragswertes zu zahlen. Nur eine Stornierung in Schriftform ist insofern fristwahrend. Dem Kunden obliegt dabei die Beweislast des rechtzeitigen Zugangs in Schriftform. Wir lassen uns jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen, die wir aus einer anderweitigen Verwertung der Leistungen erlangen. Der Kunde kann eine Herabsetzung des Aufwendungsersatzes fordern, wenn er nachweist, dass uns nur geringere Aufwendungen entstanden sind. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde fällige Zahlungen, die er auf Grund dieses Vertrages zu leisten hat, nicht geleistet hat, wir ihn unter Setzung einer Nachfrist von fünf Tagen zur Zahlung aufgefordert haben und die Zahlung innerhalb der Nachfrist nicht erfolgt ist. Wir sind ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde eine sich aus diesem Vertrag ergebende Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen verletzt und ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. In sämtlichen vorstehenden Fällen, in denen der Kunde die Gründe für den erklärten Rücktritt verursacht hat, bleibt die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüchen, vorbehalten.

6. Höhere Gewalt

„Höhere Gewalt“ ist jedes Ereignis, das keinen Zusammenhang mit dem Betrieb des Auftraggebers oder Auftragnehmers aufweist und auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar ist, wie beispielsweise Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Sturmfluten oder staatliche Embargos, und das dem Auftragnehmer oder einem von ihm in die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Projekt-Vertrag eingebundenen Dritten die jeweils geschuldeten Leistungen entweder am Veranstaltungsort oder bereits vor Erreichen des Veranstaltungsortes unmöglich macht. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass Warnungen zu generellen Gefährdungslagen oder Reisewarnungen durch private oder öffentliche Stellen, die, egal aus welchem Grund, von einer bestimmten Gefährdungslage ausgehen, nicht als höhere Gewalt einzustufen sind. Im Falle von solchen Warnungen liegt höherer Gewalt erst dann vor, wenn eine Behörde, mit hoheitlicher Befugnis für den Veranstaltungsort die Veranstaltung oder Messe am Veranstaltungsort offiziell abgesagt oder untersagt hat. Ist es uns infolge höherer Gewalt oder aus anderen von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich die Vertragsleistung zu erfüllen, so erwachsen dem Aussteller hieraus weder Rücktritts, Kündigungs- bzw. Minderungsrechte noch irgendwelche Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen die Trollmann GmbH. Gleiches gilt, wenn der Aussteller infolge höherer Gewalt oder aus anderen von uns nicht zu vertretenden Gründen an der Messe nicht teilnehmen kann. Ist der Aussteller durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Teilnahme an der Messe gehindert, gilt Absatz A 5. Wenn wir die Vertragsleistung wegen höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, nicht durchführen können, oder weil uns die Durchführung auf der Veranstaltung infolge höherer Gewalt unzumutbar geworden ist, dann haften wir nicht für Schäden und Nachteile, die sich für den Aussteller ergeben.

7. Sicherheitsvorkehrungen / Verpflichtungen des Kunden

7.1 Kabinen und abschließbare Möbelstücke sind nicht einbruchssicher. Die Schließmechanismen dienen allein als Sichtschutz. Es wird daher dringend die Bestellung einer Standbewachung empfohlen. Es wird dem Kunden zudem dringend empfohlen, sowohl die vollständige Mietsache als auch Ausstellungsstücke oder ähnliches in geeigneter Weise zu versichern. Wir haften nicht für am Stand hinterlassene Gegenstände.

7.2 Werden vom Kunden Materialien oder Unterlagen zur Herstellung des Vertragsgegenstandes übergeben, so übernimmt der Kunde die Gewähr, dass auch durch die Herstellung und Lieferung von nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Kunden zur Herstellung und Lieferung ausgehändigte Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Kunde verpflichtet sich, uns von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen oder sonstigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und für alle Schäden aufzukommen, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen.

7.3 Der Kunde ist unter anderem verpflichtet, eigene Standbegrenzungswände auf eigene Kosten zu bestellen. Es ist nicht erlaubt, Rückwände vom Standnachbarn zu eigenen Begrenzungszwecken zu nutzen. Die technischen Richtlinien des Veranstaltungsortes sowie des Veranstalters sind zwingend zu beachten.

8. Einlagerung

Grundsätzlich werden keine Gegenstände des Kunden für diesen eingelagert. Sofern eine Einlagerung im Einzelfall gewünscht ist, setzt dies voraus, dass ein entsprechender Einlagerungsschein ausgestellt wurde. Für die eingelagerten Gegenstände sowie für etwaige Verschlechterungen und / oder Zerstörungen und / oder einen etwaigen Verlust der Gegenstände haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.

9. Regelung für Mietverträge

9.1 Die Mietsache wird ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck und Zeitraum überlassen. Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ist ausgeschlossen. Die Untervermietung ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet.

9.2 Der Zustand und die Vollzähligkeit des Mietgutes sind vom Kunden beim Empfang zu prüfen. § 377 HGB gilt insoweit entsprechend. Die Leistung gilt als abgenommen sofern kein Mangel seitens des Kunden angezeigt wird. Über eine explizit gewünschte Übergabe (Abnahme) wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Die Abnahme erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt, jedoch bis spätestens 18:00 Uhr am Tag vor der Eröffnung der Messe. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die vertraglich geschuldete Leistung durch Trollmann GmbH oder einem der Trollmann GmbH zurechenbaren Dritten erbracht wurde und dies dem Kunden angezeigt wurde. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Gesamtleistung nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist und die Fertigstellung angezeigt wurde sowie er zur Abnahme aufgefordert wurde. Ein Recht des Kunden, (zusätzlich bestelltes) Mobiliar und / oder (zusätzlich bestellte) Ausstattungen gegen andere Artikel auszutauschen, entfällt, wenn die Leistung bereits an uns ausgeliefert und / oder von uns vereinbarungsgemäß erbracht wurde; die Zahlungsverpflichtungen des Kunden bleiben auch dann bestehen, wenn er an dieser Leistung kein Interesse mehr hat und diese Leistungen vor oder während der Messe zurückgibt. Etwaige Rügen und Gewährleistungsansprüche sind uns schriftlich und unter Setzen einer angemessenen Frist zur Prüfung und ggfls. Nachbesserung anzuzeigen.

9.3 Da es sich bei der Mietsache um gebrauchtes Gut handelt, begründen normale Gebrauchsspuren keinen Nachbesserungs-, Ersatz- und Rücknahmeanspruch. Dies gilt auch für materialtypische Farb- und Oberflächenabweichungen.

9.4 Die Gefahr des zufälligen Verlustes und / oder der Beschädigung geht von uns auf den Kunden über, wenn die Mietsache übergeben wurde. Verlust und / oder Beschädigungen an der Mietsache sind vom Kunden unverzüglich an uns zu melden, um gemeinsame Maßnahmen zur Schadensminderung / -beseitigung und Regulierung durch den Verantwortlichen abzustimmen. Die Gefahrtragung des Kunden endet 24 Stunden nach offiziellem Veranstaltungs – bzw. Messeende.

9.5 Der Kunde haftet für alle Verluste und Schäden an der Mietsache, die durch ihn, seine Angestellten, seine Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Beauftragten an der Mietsache oder an seinen Ausstellungsgegenständen und -einrichtungen schuldhaft oder fahrlässig verursacht werden. Er leistet ganz oder teilweise Ersatz für alle notwendigen Aufwendungen zur Schadensbeseitigung; bei reparablen Beschädigungen in Höhe der Wiederherstellungskosten bzw. bei Zerstörung und Verlust in Höhe der Ersatzbeschaffung. Wir empfehlen dem Kunden, die Mietsache gegen Verlust, Beschädigung und Vandalismus auf seine Kosten zu versichern. Der Versicherungswert der Mietsache wird von uns auf schriftliche Anfrage des Kunden mitgeteilt. Beschädigte Wandfüllungen von Systemstandwänden werden zum Stückpreis von EUR 45 zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt und – im Falle dessen Verantwortlichkeit – vom Kunden bezahlt.

9.6 Das Mietverhältnis endet 24 Stunden nach dem offiziellen Ende der jeweiligen Veranstaltung (Messe). Am Mietstand hinterlassene Gegenstände werden ohne Wertersatz und auf Kosten des Kunden entsorgt.

9.7 Dem Kunden obliegt die Obhut- und Verkehrssicherungspflicht bezüglich des Mietgegenstandes ab Übergabe bis 24 Stunden nach Messende oder Veranstaltungsende. Verletzt der Kunde seine Obhut- und Verkehrssicherungspflicht, hat er uns den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

10. Haftungsbegrenzung

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden wird – vorbehaltlich Satz 3 – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet.
Für fahrlässig verursachte sonstige Schäden, die auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, haften wir ebenfalls, allerdings beschränkt auf die vorhersehbaren Schäden. Die vorstehende Haftungsbeschränkungsregelungen gelten sowohl für gesetzliche wie auch vertragliche Ansprüche, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aufgrund von Gewährleistungsvorschriften. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

11. Urheberrecht und sonstige Schutzrechte

11.1 Die Entwurfsunterlagen, die Planungs-, Zeichnungs-, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie das Design und die Konzeptbeschreibung bleiben unser geistiges Eigentum. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung die sich daraus ergebenden Unterlagen zu vervielfältigen, selbst zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Er ist auch nicht berechtigt, daraus Nachbauten zu erstellen, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.

11.2 Verstößt der Kunde gegen die in Ziffer 11.1 enthaltenen Verpflichtungen, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des zwischen den Parteien vereinbarten Mietentgelts für das betroffene Mietgut, aber mindestens 5.000,00 EUR, zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, bleiben unberührt.

11.3 Auch nach Zahlung des vereinbarten Entgelts verbleiben uns die Urheberrechte an den in Ziffer     11.1 genannten Unterlagen und an den von uns hergestellten Werken.

11.4 Wir sind berechtigt, unseren Firmennamen in angemessener Größe an den von uns oder nach den Plänen des Kunden hergestellten Gegenständen, insbesondere Messeständen anzubringen. Wir sind zudem berechtigt, kostenlos und ohne gesonderte Zustimmung des Kunden eigenes Bildmaterial der gelieferten Leistungen sowie der überlassenen Messestände gemäß Ziffer 1.2 zu erstellen, zu veröffentlichen bzw. für Werbezwecke zu nutzen.

11.5 Der Kunde räumt der Trollmann GmbH das ausschließliche, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkte und unbegrenzte Nutzungs- und Verwertungsrecht für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten und Medien im Zusammenhang mit den gelieferten Leistungen sowie der überlassenen Messestände gemäß Ziffer 1.4, mithin betreffend des Vertragsgegenstandes ein, sowie das Recht zum Gebrauch der erstellten Bildnisse, gleich in welcher Anzahl und Form der gelieferten, um dieses werblich und / oder nicht werblich zu nutzen.

12. Datenverarbeitung

Wir erheben, nutzen und verarbeiten personenbezogene Daten der Kunden für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit der Trollmann GmbH und zu Zwecken der Marktforschung. Sofern Sie uns Ihr Einverständnis erteilt haben, geben wir Ihre Daten an unsere offizielle Partnerunternehmen auch zu dem Zweck weiter, dass diese Ihnen eigene Zusatzleistungen oder ähnliche Leistungen anbieten können. Ihre Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und ausschließlich zu den definierten Zwecken genutzt. Uns erteilte Einwilligungserklärungen können jederzeit gegenüber der Trollmann GmbH widerrufen werden. Zusätzlich verweisen wir hier auf unsere Datenschutzhinweise.

13. Verbraucherstreitbeilegung

Die Trollmann GmbH ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

14. Sonstige Bestimmungen

14.1 Erfüllungsort für die Zahlung des Kunden ist München.

14.2 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag München als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind nach unserer Wahl auch berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Kunden bei dem Gericht geltend zu machen, dass für den Ort, an dem der Kunde seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, zuständig ist.

14.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Wiener Kaufrechtskonvention 1980 (CISG), auch wenn der Kunde seinen Firmensitz oder seinen Wohnsitz im Ausland hat.

14.4 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt.

 

München, Stand 01.11.2024